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   OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1968 - IV B 566/68   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.1968 - IV B 566/68 (https://dejure.org/1968,1389)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.10.1968 - IV B 566/68 (https://dejure.org/1968,1389)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. Oktober 1968 - IV B 566/68 (https://dejure.org/1968,1389)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1969, 709
  • DVBl 1969, 376
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Entsprechend wird dieser Grundsatz im Verwaltungsprozeß angewandt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO ; vgl. OVG Münster, NJW 1969, S. 709 f.).
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 17/76

    Entschädigung für Anwaltskosten

    Entsprechend wird dieser Grundsatz im Verwaltungsprozeß angewandt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, OVG Münster NJW 1969, 709; Redeker/v.Oertzen VwGO 5. Aufl. § 162 Anm. 10; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 162 Rn. 8).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 4 OA 39/23

    Notwendige Aufwendungen; Auslagen; Gebühren; Honorarvereinbarung;

    Hätte der Gesetzgeber eine so weitgehende Verschiedenheit der Kostenerstattung für die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsprozess von derjenigen im Zivilprozess beabsichtigt, so hätte dies in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO klarer zum Ausdruck kommen müssen (vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschl. v. 25.10.1968 - IV B 566/68 -, NJW 1969, 709 = BeckRS 1968, 105533).
  • VG Minden, 06.10.2008 - 7 K 797/06

    Verfahrensrecht, Kostenrecht, Anwaltskosten, Geschäftsgebühr, Verfahrensgebühr,

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • VG Minden, 05.06.2008 - 7 K 797/06

    Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Nachfestsetzungsantrags; Anrechnung der

    Sie übersehen dabei aus Sicht des erkennenden Gerichts die Vorgaben des § 162 Abs. 1 VwGO bzw. des § 91 Abs. 1 ZPO und begeben sich damit in Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Münster, Beschluss vom 25.10.1968 in IV B 566/68, NJW 1969, 709 (Leitsatz 1 und Gründe); VGH München, Beschlüsse vom 07.02.1990 in 7 C 89.3747 und vom 24.10.1991 in 20 A 88.40116, 20 AS 88.40114, 20 AS 88.40118, 20 AS 88.4012091, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.10.1995 in 1 M 2160/95, juris zu § 162 Abs. 2 VwGO; sowie in erkennbaren Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Festsetzung, nach denen vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Notwendigkeit nicht mehr als die mit der Rechtsverfolgung/-verteidung verbundenen tatsächlichen Aufwendungen des Erstattungsberechtigten festzusetzen sind - vgl. u.a. BVerfG, in Rd.Nr. 16 des Beschluss vom 03.11.1982 in 1 BvR 710/82 unter Hinweis auf RGZ, juris: "Es gehört zum gesicherten Standard der Kostenfestsetzung (vgl. RGZ 35, S. 427 (428); Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., Anm. A II b zu § 104) und versteht sich von selbst, daß keinesfalls höhere Kosten als erstattungsfähig festgesetzt werden dürfen, als dem Berechtigten entstanden sind.".
  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 148/75

    Umfang der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - Ersatz von Auslagen zur

    Entsprechend wird dieser Grundsatz im Verwaltungsprozeß angewandt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, OVG Münster NJW 1969, 709; Redeker/v. Oertzen VwGO 5. Aufl. § 162 Anm. 10; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 162 Rdn. 8).
  • VGH Bayern, 12.06.2013 - 3 C 13.1091

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts;

    Die darüber hinausgehenden, auf einer Honorarvereinbarung beruhenden Anwaltskosten sind nach § 162 Abs. 2 VwGO nicht erstattungsfähig (vgl. OVG Münster NJW 1969, 709) und können daher auch nicht im Rahmen der Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden.
  • OVG Saarland, 06.12.1971 - II W 13/71

    Beanstandung der außergerichtlichen Kosten; Zulässigkeit und Vergütung der

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  • BGH, 11.11.1976 - III ZR 87/75

    Ersatz für die Aufhebung einer Strafverfolgungsmaßnahme notwendigen Auslagen -

    Entsprechend wird dieser Grundsatz im Verwaltungsprozeß angewandt (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, OVG Münster NJW 1969, 709; Redeker/v. Oertzen VwGO 5. Aufl. § 162 Anm. 10; Eyermann/Fröhler VwGO 6. Aufl. § 162 Rn. 8).
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